Wichtige Info zur „Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)“
Unverzichtbar beim Einsatz elektronischer Kassen- und Bestellsysteme
Laut der Kassensicherungsverordnung vom 26.09.2017 müssen elektronische oder computergestützte Kassensysteme eine sogenannte „technische Sicherheitseinrichtung“ (TSE) verwenden, die getätigte Bestellungen gegen Manipulation absichert. Mit dem 1. Januar 2023 endete die Übergangsfrist für Bestandssysteme, weshalb nun keine Ausnahmen mehr zulässig sind. Alle von MoKaSys vermieteten Funk- und Bonkassensysteme verwenden selbstverständlich eine solche TSE und können somit rechtssicher eingesetzt werden.
Da sich nach unserer Erfahrung die Folgen des Einsatzes eines nicht gesetzeskonformen Kassen- oder Bestellsystems noch nicht überall herumgesprochen haben, weisen wir an dieser Stelle nachdrücklich auf die Abgabenordnung hin, die selbst bei nur leichtfertigem Handeln Strafen bis zu 25.000 € vorsieht, für die je nach Geschäftsform (z.B. eingetragene Vereine) auch das Privatvermögen persönlich haftender Vorstandsmitglieder herangezogen werden kann, falls das Vereinsvermögen nicht ausreicht. Des weiteren kann das Finanzamt einen „gewerberechtlich unzulässigen Betrieb“ feststellen, und damit den Wirtschaftsbetrieb schließen.
Grundsätzlich darf das Prinzip der „offenen Ladenkasse“ weiterhin verwendet werden, sofern ein täglicher Kassenbericht geführt wird, aus dem bei einer Kassennachschau durch das Finanzamt die Tageseinnahmen nachvollziehbar dargestellt sind. Sobald aber eine elektronische Registrierkasse oder andere Systeme zur Aufnahme von Bestellungen oder Unterstützung von Kassiervorgängen eingesetzt werden, ist eine TSE zwingend erforderlich.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen oder Unklarheiten – wir beraten Sie gerne.